Mietzinsbeihilfe(Abgeltung einer außergewöhnliche Belastung durch Mietenerhöhung gem § 107 Einkommenssteuergesetz ) des Finanzamtes kann man bekommen, wenn
- Miete durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle erhöht wurde (nach Sanierungsarbeiten am Haus).
- der Hauseigentümer einen "Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag" einhebt (Mietzinsvorschreibung).
- Ansuchen können nur "Altmieter" od. jene Mieter bei denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch kein EVB vorgeschrieben/eingehoben wurde.
Für Auskünfte und Anträge ist Ihr Finanzamt zuständig.
Näheres unter www.bmf.gv.at Antragsformular |