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Mietzinsbeihilfe


(Abgeltung einer außergewöhnliche Belastung durch Mietenerhöhung
gem § 107 Einkommenssteuergesetz ) des Finanzamtes kann man bekommen, wenn

  • Miete durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle erhöht   wurde (nach Sanierungsarbeiten am Haus).
  • der Hauseigentümer einen "Erhaltungs- und   
    Verbesserungsbeitrag" einhebt (Mietzinsvorschreibung).
  • Ansuchen können nur "Altmieter" od. jene Mieter bei denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch kein EVB vorgeschrieben/eingehoben wurde.

Für Auskünfte und Anträge ist Ihr Finanzamt zuständig.

Näheres unter www.bmf.gv.at      Antragsformular

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