Anmeldung für Wohnung

Erläuterung zur Onlinevormerkung

Es werden ausschließlich Anmeldungen von Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres entgegengenommen. Wenn Sie bereits Mieter/in einer GWG Wohnung sind, ist eine neuerliche Anmeldung als Wohnungsinteressent/in erst nach zwei Jahren ab Mietvertragsbeginn möglich.
Bevor Sie mit der Anmeldung starten, empfehlen wir Ihnen, die Dateien vorzubereiten.

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Einkommens­bestätigungen

vom/von der Antragsteller/in und allen mitziehenden Personen

  • Aktueller Monatslohnzettel der letzten beiden Monate oder
  • Aktueller Renten- und Pensionsbescheid oder
    Bestätigung über Wochen- und Karenzurlaub, Lehrlingsentschädigung
  • Alimente
  • Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Mindestsicherung
  • Einkommenssteuerbescheid und Bestätigung über den wirtschaftlichen Gewinn oder über die Privatentnahmen (bei Selbstständigen)
  • Inskriptionsbestätigung

Nachweise besonderer Dringlichkeits­gründe

  • Schwangerschafts­nachweis
  • Nachweis über bereits erfolgte Wohnungskündigung
  • Räumungsbescheid
  • Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
  • Scheidungsurteil
  • Nachweis über ein befristetes Mietverhältnis
  • Nachweis über Erwachsenenvertreter

Meldenachweise und Staatsbürgerschaft oder Reisepass

  • Kopie Reisepass des/der Antragstellers/in oder Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Auszug aus dem zentralen österreichischen Melderegister des/der Antragstellers/in
  • Meldezettel – von allen mitziehenden Personen

Für Nicht-EWR-Bürger/innen* zusätzlich: i

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU der antragstellenden Person

Falls ein/eine Nicht-EWR-Bürger/in über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, sind folgende zusätzliche Nachweise zu erbringen:

Nachweis über einen Mindestaufenthalt (Hauptwohnsitz) von 5 Jahren in Österreich

  • Meldebestätigung (Auszug aus dem zentralen Melderegister) vom/von der Antragsteller/in mit aktuellem Ausstellungsdatum (nicht älter als ein Monat)

Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person

folgende Dokumente werden als Nachweis anerkannt: (vgl. Verordnung der OÖ Landesregierung zum Nachweis von Deutschkenntnissen)

  • Prüfungszeugnis Integrationsprüfung oder Spracheinstufungsbestätigung A2 des Österreichischen Integrationsfonds oder
  • Prüfungszeugnis A2 eines ÖIF-zertifizierten Kursträgers oder
  • Schulzeugnisse von fünfjährigem Pflichtschulbesuch in Österreich mit positivem Schulabschluss im Fach Deutsch oder
  • Zeugnis der 9. Schulstufe mit positiver Note im Fach Deutsch oder
  • Nachweis eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Sekundarschule oder
  • Nachweis der allgemeinen Universitätsreife zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder
  • Nachgewiesener Studienerfolg in Unterrichtssprache Deutsch von mind. 32 EcTS bzw. eines entsprechenden positiven Studienabschlusses oder
  • Positiver Lehrabschluss gemäß Berufsausbildungsgesetz 1969

Versicherungsdatenauszug der antragstellenden Person

(erhältlich bei der gesetzlichen Sozialversicherung www.sozialversicherung.at)

  • Dieser Auszug muss einkommenssteuerpflichtige Einkünfte oder Leistungen einer gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich, die auf Grund der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit entstanden sind
  • für mindestens 54 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder
  • insgesamt mindestens 240 Monate nachweisen.
  • Es gelten auch Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels aller mitziehenden Personen